Urheberrechts-Blog
Hier sind die aktuellen Beiträge zum Urheberrecht von Rechtsanwalt Ulf Pieconka:
Hier sind die aktuellen Beiträge zum Urheberrecht von Rechtsanwalt Ulf Pieconka:
Der Bundesgerichtshof hat gleich drei Entscheidungen im Zusammenhang mit Filesharing, also der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen getroffen, die überwiegend zum Nachteil der “Teilnehmer” ausgefallen sind. (vgl. Pressemeldung vom 16.06.2015 – Bundesgerichtshof)
Es sind sowohl Ansprüche auf Schadensersatz, als auch auf Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing zugesprochen worden.
In dem einen Fall wurde die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten, also daß die zum fraglichen Zeitpunkt ermittelte IP-Adresse falsch gewesen sei unter der die Musikdateien hochgeladen worden seien. Auch sei man im Urlaub gewesen und Router und Computer seien vom Netz getrennt gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde das aber nicht geglaubt, vielmehr schied wohl ein anderer Täter aus. Den Familienangehörigen wurde nicht, dem Mitarbeiter des Softwareunternehmens wurde geglaubt …
Auch in dem anderen Fall konnte nicht widerlegt werden, daß von dem streitgegenständlichen Anschluß die Musikdateien hochgeladen wurden. Der Computer war angeschlossen, im Betrieb und mit dem Internet verbunden. Vater, Mutter und 17-jähriger Sohn wollen es nicht gewesen sein. Sowohl das Landgericht, wie auch das Oberlandesgericht und auch der BGH gehen aber von der Täterschaft hinsichtlich der Urheberrechtsverletzungen bezüglich des Vaters aus.
Im Fall Nr. 3 hatte sich die Verantwortlichkeit der 14-jährigen Tochter für das Hochladen der Musikdateien schon durch das Ermittlungsverfahren und die Beweisaufnahme des Landgerichts und des Berufungsgerichts herausgestellt. Hier haften die Eltern als Aufsichtspflichtige gem. § 832 I BGB. Die Entscheidung selbst ist vom Volltext noch nicht veröffentlicht. In der Pressemitteilung heißt es:
Die Beklagte ist für den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich. Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus). Das Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem “ordentlichen Verhalten” aufgestellt haben mag, reicht insoweit nicht aus.
Gerade nach dieser letzten Entscheidung (Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14 – Tauschbörse II ) wird noch deutlicher, daß eine ausführliche schriftliche Belehrung der Kinder/Minderjährigen, idealerweise in einer Art “Internet-Nutzungsvertrag”, dringend zu empfehlen ist, damit hier der Beweis einer ordnungsgemäßen Belehrung geführt werden kann!
Nachdem vergangenen Freitag DebCON wieder einmal in gleich zwei völlig unterschiedlichen Filesharing-Fällen identische Schreiben per Fax geschickt hat und dabei auch insbesondere auf einer 1o-jährigen Verjährungsfrist besteht und mit den üblichen Kostendrohungen kommt, hier ein paar Worte zur Klarstellung:
Die Verjährung bei Ansprüchen bzw. Forderungen aus urheberrechtlichen Abmahnungen beträgt im Regelfall 3 Jahre. Dies ergibt sich aus dem § 195 BGB in Verbindung mit § 102 UrhG.
DebCON und einige andere Inkassounternehmen, Abmahner und Abzocker nehmen mit dem Landgericht Düsseldorf an, daß Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen erst in 10 Jahren von ihrer Entstehung an verjähren (LG Düsseldorf, Az. 12 O 405/11), also erst nach 10 Jahren nicht mehr durchsetzbar sind.
Da Abmahner und deren Inkassounternehmen nicht mehr beliebig sich “Wunschgerichte” auswählen können, ist die Rechtsprechung bereits recht vielfältig in diesem Bereich geworden und so führt insbesondere das AG Bielefeld in seinem Urteil vom 6.3.2014 aus, daß das Bereicherungsrecht nicht anzuwenden sein. Ihnen müßte nicht nur die Täterschaft der unerlaubten Handlung nachgewiesen werden sondern auch das Gericht überzeugt werden, warum hier Bereicherungsrecht zur Anwendung kommen sollte.
Zahlreiche Gerichts haben inzwischen die 10-Jahresfrist abgelehnt.
Verjährung tritt hier standardmäßig nach 3 Jahren ein. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach dem Auskunftszeitpunkt (Kenntniserlangung von Ihrer Person als möglichen Verletzer). Dieser Zeitpunkt ist in der Regel nicht bekannt (kann allenfalls aus Abmahnschreiben ggf. ungefähr ermittelt werden).
Abmahnungen aus dem Jahr 2011 dürften nun 2015 verjährt sein, falls kein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde, welches noch läuft. Auf diese Forderungen muß dann keine Zahlung mehr geleistet werden.
Deliktische Ausnahmen sind allerdings denkbar!
Es keineswegs eine Ente, daß file sharing über das Handy nicht abgemahnt wird oder nicht abgemahnt werden kann. Wer mit seinem Handy mit einer Filesharing-App über das (heimische) WLAN “tauscht”, kann genauso wegen Urheberrechtsverletzungen Probleme bekommen, wie bei einem normalen PC. Für die “Schnüffelsoftware” ist es weitestgehend egal, mit welchem Client man unterwegs ist. Sie ermittelt die bereitgestellten Daten und die IP-Adresse des Routers des WLAN-Netzes.
Es ist also kein Unterschied zum normalen PC dann festzustellen. Zwar mag es für die Spionage-Software der “Ermittlungsfirmen” dann etwas schwieriger sein, aber die Gefahr beim “Tauschen” erwischt zu werden, bleibt genauso groß.
Also kann nur eine Empfehlung ausgesprochen werden:
Auch über das Mobiltelefon/Handy keine Tauschbörsen-Clients (Apps) einsetzen!
Hier ist zudem auch die Gefahr groß, das derartige Clients sich in der Regel gewisse Rechte bei der Installation einräumen lassen, die eine gewisse “selbstständige” Aktivität ermöglichen und damit im Grunde noch gefährlicher als PC-Clients sind. Auch etwaige Volumentarife oder Hochgeschwindigkeitsfreivolumen können hier schnell aufgebraucht sein. Im schlimmsten Fall können schon durch die Benutzung des Clients hohe Kosten durch das Datenvolumen entstehen. Filesharing-Netze erzeugen in der Regel durch gleichzeitigen Download und Upload viel “Traffic” und damit ein im Vergleich zur normalen Internetnutzung sehr großes Datenvolumen.