Urteile des Bundesgerichtshofs zur Schadenersatzpflicht wegen Teilnahme an Download-Filesharing - Teilnahme an TauschbörseInternet-Tauschbörsen (Filesharing)

Der Bundesgerichtshof hat gleich drei Entscheidungen im Zusammenhang mit Filesharing, also der Teilnahme an Internet-Tauschbörsen getroffen, die überwiegend zum Nachteil der „Teilnehmer“ ausgefallen sind. (vgl. Pressemeldung vom 16.06.2015 – Bundesgerichtshof)

Es sind sowohl Ansprüche auf Schadensersatz, als auch auf Erstattung von Abmahnkosten wegen des Vorwurfs des Filesharing zugesprochen worden.

In dem einen Fall wurde die Richtigkeit der Ermittlungen des Softwareunternehmens bestritten, also daß die zum fraglichen Zeitpunkt ermittelte IP-Adresse falsch gewesen sei unter der die Musikdateien hochgeladen worden seien. Auch sei man im Urlaub gewesen und Router und Computer seien vom Netz getrennt gewesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wurde das aber nicht geglaubt, vielmehr schied wohl ein anderer Täter aus. Den Familienangehörigen wurde nicht, dem Mitarbeiter des Softwareunternehmens wurde geglaubt …

Auch in dem anderen Fall konnte nicht widerlegt werden, daß von dem streitgegenständlichen Anschluß die Musikdateien hochgeladen wurden. Der Computer war angeschlossen, im Betrieb und mit dem Internet verbunden. Vater, Mutter und 17-jähriger Sohn wollen es nicht gewesen sein. Sowohl das Landgericht, wie auch das Oberlandesgericht und auch der BGH gehen aber von der Täterschaft hinsichtlich der  Urheberrechtsverletzungen bezüglich des Vaters aus.

Im Fall Nr. 3 hatte sich die Verantwortlichkeit der 14-jährigen Tochter für das Hochladen der Musikdateien schon durch das Ermittlungsverfahren und die Beweisaufnahme des Landgerichts und des Berufungsgerichts herausgestellt. Hier haften die Eltern als Aufsichtspflichtige gem. § 832 I BGB. Die Entscheidung selbst ist vom Volltext noch nicht veröffentlicht. In der Pressemitteilung heißt es:

Die Beklagte ist für den durch die Verletzungshandlung ihrer damals minderjährigen Tochter verursachten Schaden gemäß § 832 Abs. 1 Satz 1 BGB verantwortlich. Zwar genügen Eltern ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst dann verpflichtet, wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 24 – Morpheus). Das Berufungsgericht hat im Streitfall jedoch nicht feststellen können, dass die Beklagte ihre Tochter entsprechend belehrt hat. Der Umstand, dass die Beklagte für ihre Kinder allgemeine Regeln zu einem „ordentlichen Verhalten“ aufgestellt haben mag, reicht insoweit nicht aus.

Gerade nach dieser letzten Entscheidung (Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 7/14 – Tauschbörse II ) wird noch deutlicher, daß eine ausführliche schriftliche Belehrung der Kinder/Minderjährigen, idealerweise in einer Art „Internet-Nutzungsvertrag“, dringend zu empfehlen ist, damit hier der Beweis einer ordnungsgemäßen Belehrung geführt werden kann!