Verjährung von Ansprüchen wegen Filesharing
Nachdem vergangenen Freitag DebCON wieder einmal in gleich zwei völlig unterschiedlichen Filesharing-Fällen identische Schreiben per Fax geschickt hat und dabei auch insbesondere auf einer 1o-jährigen Verjährungsfrist besteht und mit den üblichen Kostendrohungen kommt, hier ein paar Worte zur Klarstellung:
Die Verjährung bei Ansprüchen bzw. Forderungen aus urheberrechtlichen Abmahnungen beträgt im Regelfall 3 Jahre. Dies ergibt sich aus dem § 195 BGB in Verbindung mit § 102 UrhG.
DebCON und einige andere Inkassounternehmen, Abmahner und Abzocker nehmen mit dem Landgericht Düsseldorf an, daß Ansprüche aus Urheberrechtsverletzungen erst in 10 Jahren von ihrer Entstehung an verjähren (LG Düsseldorf, Az. 12 O 405/11), also erst nach 10 Jahren nicht mehr durchsetzbar sind.
Da Abmahner und deren Inkassounternehmen nicht mehr beliebig sich „Wunschgerichte“ auswählen können, ist die Rechtsprechung bereits recht vielfältig in diesem Bereich geworden und so führt insbesondere das AG Bielefeld in seinem Urteil vom 6.3.2014 aus, daß das Bereicherungsrecht nicht anzuwenden sein. Ihnen müßte nicht nur die Täterschaft der unerlaubten Handlung nachgewiesen werden sondern auch das Gericht überzeugt werden, warum hier Bereicherungsrecht zur Anwendung kommen sollte.
Zahlreiche Gerichts haben inzwischen die 10-Jahresfrist abgelehnt.
Verjährung tritt hier standardmäßig nach 3 Jahren ein. Der Beginn der Verjährung richtet sich nach dem Auskunftszeitpunkt (Kenntniserlangung von Ihrer Person als möglichen Verletzer). Dieser Zeitpunkt ist in der Regel nicht bekannt (kann allenfalls aus Abmahnschreiben ggf. ungefähr ermittelt werden).
Abmahnungen aus dem Jahr 2011 dürften nun 2015 verjährt sein, falls kein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde, welches noch läuft. Auf diese Forderungen muß dann keine Zahlung mehr geleistet werden.
Deliktische Ausnahmen sind allerdings denkbar!